Kältearbeitsplätze sind Bereiche, bei denen aufgrund der Lufttemperatur unangenehme Empfindungen von Kühle oder Kälte entstehen können. Kältearbeit beginnt bei Lufttemperaturen von +15 °C. Um vor Kühle und Kälte zu schützen, sind dem TOP-Prinzip folgend zuerst technische/bauliche (z. B. Windschutz), danach organisatorische (z. B. Aufwärmpausen) und schlussendlich persönliche Maßnahmen (z. B. Kälteschutzkleidung) zu setzen.
Kältearbeit im Freien
Wetter- und Kälteschutzkleidung muss von den ArbeitgeberInnen zur Verfügung gestellt werden. Wenn notwendig, muss auch eine Ausrüstung zum Wechseln vorhanden sein. Für die Schutzkleidung müssen gesetzliche Bestimmungen und Normen angewandt werden (ÖNORM EN ISO 11079 – Erforderliche Isolation der Bekleidung – IREQ).
Wenn Beschäftigte am Bau, unter die Regelungen des Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fallen, können diese während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederlegen (sog. „Sechziger“). In Aufenthaltsräumen am Bau (z. B. Baucontainer) dürfen 21 °C nicht unterschritten werden.
Kältearbeit in Innenräumen
Die DIN 33403, Teil 5 (1997) regelt, bei welcher Lufttemperatur wie lange im Kältebereich maximal ununterbrochen gearbeitet werden darf und wie lange die Aufwärmzeiten sein müssen. Die Einteilung reicht von +15 °C bis unter ‒41 °C. Für werdende Mütter gilt ein generelles Beschäftigungsverbot ab ‒5 °C.