OGH-Urteil: Beschäftigte müssen im Krankenstand verfügbar sein, wenn ihre Chefs wichtige Auskünfte benötigen.
Geklagt hatte eine Sekretärin, die während des Krankenstandes entlassen wurde. Der Entlassung gingen laut APA Probleme mit ihrem Arbeitgeber voraus, von dem sie sich unter Druck gesetzt fühlte. Wegen Burn-out wurde sie für mehrere Monate krankgeschrieben (Presse).
Während der Absenz bestellte ihr Chef sie ins Büro, um „dringende Angelegenheiten“ zu besprechen. Die Frau kam der Aufforderung nicht nach und sagte, sie sei dazu momentan nicht in der Lage. Schließlich wurde sie entlassen, der Arbeitgeber sah die Treuepflicht verletzt: Diese besagt, dass ein Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Interessen seines Dienstgebers wahren muss. Die Entlassung sei zwar nicht zulässig, so der OGH. Der Arbeitgeber habe aber das Recht, seinen kranken Dienstnehmer zu kontaktieren. Das heißt freilich nicht, dass man mit 40 Grad Fieber sein Handy bewachen muss, sind sich Ar beitsrechtsexperten einig. „Der Arbeitnehmer muss nicht habt acht stehen für den Arbeitgeber“, sagt Franz Marhold von der WU Wien zur „Presse“. Die Erreichbarkeit sei beschränkt auf wichtige, die Wirtschaftlichkeit betreffende Interessen des Arbeitgebers im Sinne einer „Antwortpflicht“: „Etwa dass ich einmal am Tag meine SMS kontrolliere und in meine E-Mails schaue und mich gegebenenfalls melde“, so Marhold. „Ich muss nicht total verfügbar sein. Aber aus der Wirklichkeit verschwinden ist auch nicht angemessen.“ Dies sei natürlich auch von der Schwere der Erkrankung abhängig. Das geht auch aus dem Urteil hervor. Der Arbeitgeber müsse die Anfrage konkretisieren und erklären, inwieweit ihm ohne Auskunft des Arbeitnehmers ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte, so der OGH. Weil der betroffene Anwalt dies nicht getan habe, sei eine Entlassung nicht gerechtfertigt. Zudem sei der Klägerin der Kontakt zu besagtem Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin in der Arbeiterkammer Wien, sieht beide Seiten in der Pflicht. Wenn Aufklärungsbedarf bestehe, damit ein Schaden für die Firma abgewendet werden kann, müsse der Dienstnehmer Auskunft erteilen – sofern das nicht mit seiner Gesundung in Konflikt steht. Abgesehen davon gibt es die regulären Pflichten: Der Mitarbeiter muss sich krankmelden und auch dazusagen, wie lange der Krankenstand voraussichtlich dauern werde. Pflichten habe auch der Arbeitgeber. Er müsse mit Vorschriften dafür sorgen, dass die Arbeit so organisiert wird, dass jederzeit eine Vertretung übernehmen kann. Und es sei immer das gelindeste Mittel zu wählen: „Wenn ein Telefonat reicht, brauche ich meinen Mitarbeiter nicht ins Büro zu zitieren“, so Holzbauer.
Um den Mitarbeiter im Krankenstand zu kontaktieren, muss es jedenfalls berechtigte Gründe geben. Zum Beispiel, dass der Arbeitgeber Zugriffe auf Korrespondenzen benötigt, die sich im passwortgeschützten E-Mail-Konto des kranken Mitarbeiters befinden. „Jeder Arbeitgeber ist gut beraten, jemanden, der länger weg ist aufzufordern, diese Dinge mitzuteilen“, sagt Katharina Körber-Risak, Arbeitsrechtsexpertin bei der Rechtsanwaltskanzlei Kunz Schima Wallentin. Den Mitarbeiter wieder einmal sehen zu wollen, weil er schon so lange im Krankenstand ist, falle in der Regel nicht darunter, sagt Körber-Risak.